BFH - Urteil vom 26.01.1995
IV R 73/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1573
BFHE 177, 367
BStBl II 1995, 589
DB 1995, 1640
DStZ 1995, 599
GmbHR 1995, 685
NJW-RR 1995, 1310

BFH - Urteil vom 26.01.1995 (IV R 73/93) - DRsp Nr. 1995/5521

BFH, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen IV R 73/93

DRsp Nr. 1995/5521

»Ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Personengesellschaften, an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, vereinbart, daß bei Entstehung eines Verlusts in der einen Gesellschaft diese Gesellschaft (Verlustgesellschaft) Anspruch auf Deckung des Verlustes aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft (Gewinngesellschaft) hat, dann ist die Verlustdeckung als Entnahme durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als Betriebsausgabe dieser Gesellschaft anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren die Gesellschafter der H-KG und zugleich Gesellschafter der D-KG. Komplementärin war in beiden Gesellschaften eine GmbH, die nicht am Vermögen beteiligt war. Kommanditisten waren in beiden Gesellschaften dieselben natürlichen Personen, die an beiden Gesellschaften mit gleichen Anteilen beteiligt waren.

lm Jahre 1992 wurden die beiden Gesellschaften miteinander

verschmolzen, und zwar in der Weise, daß die Gesellschafter

der H-KG ihre Anteile an dieser Gesellschaft in die D-KG

einbrachten.

Der Gesellschaftsvertrag der H-KG enthielt zur Gewinn- und

Verlustverteilung in § 18 Abs. 2 u.a. die Regelung, daß aus dem

(nach Verzinsung der Kapitalkonten und Tilgung eines etwaigen

Verlustkontos verbleibenden) Gewinn "eine Zahlung bis zum

Ausgleich eines eventuellen Verlustes (einschließlich