Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren die Gesellschafter der H-KG und zugleich Gesellschafter der D-KG. Komplementärin war in beiden Gesellschaften eine GmbH, die nicht am Vermögen beteiligt war. Kommanditisten waren in beiden Gesellschaften dieselben natürlichen Personen, die an beiden Gesellschaften mit gleichen Anteilen beteiligt waren.
lm Jahre 1992 wurden die beiden Gesellschaften miteinander
verschmolzen, und zwar in der Weise, daß die Gesellschafter
der H-KG ihre Anteile an dieser Gesellschaft in die D-KG
einbrachten.
Der Gesellschaftsvertrag der H-KG enthielt zur Gewinn- und
Verlustverteilung in § 18 Abs. 2 u.a. die Regelung, daß aus dem
(nach Verzinsung der Kapitalkonten und Tilgung eines etwaigen
Verlustkontos verbleibenden) Gewinn "eine Zahlung bis zum
Ausgleich eines eventuellen Verlustes (einschließlich
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