I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1969 bis 1975 nichtselbständig tätig. Außerdem trat er im Kölner Karneval als Büttenredner auf.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die von ihm als Büttenredner erzielten Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, weil es sich hierbei um Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit gehandelt habe.
Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 4 EStG ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|