BFH - Urteil vom 26.02.1987
IV R 105/85
Normen:
EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 231
BStBl II 1987, 376
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 26.02.1987 (IV R 105/85) - DRsp Nr. 1996/12506

BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen IV R 105/85

DRsp Nr. 1996/12506

»Zur Frage, ob ein Büttenredner eine "künstlerische Tätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG (a. F.) ausübt.«

Normenkette:

EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1969 bis 1975 nichtselbständig tätig. Außerdem trat er im Kölner Karneval als Büttenredner auf.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die von ihm als Büttenredner erzielten Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, weil es sich hierbei um Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit gehandelt habe.

Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 4 EStG ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.