Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete am 1. August 1990 in D (neue Bundesländer) einen Gewerbebetrieb. Für das Kalenderjahr 1990 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen Steuerabzugsbetrag gemäß § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer --Steueränderungsgesetz-- (DBStÄndG DDR) vom 16. März 1990 in Höhe von 4 910 DM.
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