I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie errichteten 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Zur Heizungsanlage des Hauses gehört ein so genannter Brennwertkessel mit der Eigenschaft, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationswärme wieder nutzbar zu machen. Er setzt sich zusammen aus dem konventionellen Heizkessel und zusätzlich aus einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher, der die Heizgase abkühlt und ihnen damit die Wärme entzieht, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt.
Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 2 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) beantragten die Kläger eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG für den im Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteil mit einer Bemessungsgrundlage von 1 900 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte die zusätzliche Förderung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Mai 1997 (BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.).
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