BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 66/98
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 982
BFH/NV 2002, 839
BFHE 198, 205
BStBl II 2002, 412
DB 2002, 1922
DStR 2002, 760
NJW 2002, 2200
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 26.02.2002 (IX R 66/98) - DRsp Nr. 2002/4920

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 66/98

DRsp Nr. 2002/4920

»Zu den durch § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG begünstigten Anlagen zur Wärmerückgewinnung gehört auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 77).«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie errichteten 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Zur Heizungsanlage des Hauses gehört ein so genannter Brennwertkessel mit der Eigenschaft, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationswärme wieder nutzbar zu machen. Er setzt sich zusammen aus dem konventionellen Heizkessel und zusätzlich aus einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher, der die Heizgase abkühlt und ihnen damit die Wärme entzieht, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt.

Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 2 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) beantragten die Kläger eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG für den im Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteil mit einer Bemessungsgrundlage von 1 900 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte die zusätzliche Förderung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Mai 1997 (BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.).