I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihren Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Im notariellen Grundstücksübergabevertrag behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Balkon vor. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.
1997 errichtete die Klägerin einen Anbau und erweiterte dadurch die Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm großen Wohnraum. Ferner schuf sie einen zusätzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand dieser Baumaßnahme betrug 127 896 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Aufwand bei der Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er anteilig auf die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel.
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