BFH - Urteil vom 26.02.2003
I R 49/01
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18 ; GewStG § 3 Nr. 25 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1425
BFH/NV 2003, 1126
BFHE 202, 97
BStBl II 2003, 723
DB 2003, 1487
DStRE 2003, 862
GmbHR 2003, 911
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 11.4.2001 - 2 K 2718/98 K,F,G (EFG 2001, 850),

BFH - Urteil vom 26.02.2003 (I R 49/01) - DRsp Nr. 2003/8689

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen I R 49/01

DRsp Nr. 2003/8689

»Wirtschaftsförderung i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließlich und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18 ; GewStG § 3 Nr. 25 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz im Beitrittsgebiet. Gesellschafter waren in den Streitjahren 1993 und 1994 sechs Kommunen, die sich zusammengeschlossen hatten, um die Belange der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen, im Rahmen einer Gewerbeansiedlung und der Schaffung entsprechender Infrastrukturmaßnahmen in der Region der Gemeinde G zu fördern. Bei Letzterer handelte es sich um ein strukturschwaches Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit.

Die Klägerin nahm die Erschließung des Gewerbegebietes vor. Daneben betrieb sie in den Streitjahren 1993 und 1994 die Errichtung eines Wasserwerkes, das sowohl das Gewerbegebiet als auch die Gemeinde G mit Frischwasser versorgen sollte. Weiterhin übernahm die Klägerin die Planung und Erschließung eines Wohngebiets. Die Durchführung übernahmen Subunternehmen.