BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 130/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1544
BFH/NV 2003, 1110
BStBl II 2004, 74
DB 2003, 1658
DStRE 2003, 904
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3781/99

BFH - Urteil vom 26.02.2003 (VI R 130/01) - DRsp Nr. 2003/9171

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 130/01

DRsp Nr. 2003/9171

»Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplomkaufmann und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.

Zusammen mit seiner Ehefrau (der Klägerin) bewohnt der Kläger eine gemietete Drei-Zimmer-Wohnung von 89 qm im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zu der Wohnung gehört ein Hobbyraum von 37 qm, der im Untergeschoss des Hauses liegt. Diesen Raum nutzt der Kläger als Arbeitszimmer.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer von 12 377 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr (1996) nicht als Werbungskosten an.