BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 30/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 30
BB 2003, 942
BFH/NV 2003, 856
BFHE 201, 308
BStBl II 2003, 495
DB 2003, 1152
DStR 2003, 732
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3435/95

BFH - Urteil vom 26.02.2003 (VI R 30/02) - DRsp Nr. 2003/6459

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 30/02

DRsp Nr. 2003/6459

»Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1992 als Flugzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 machte der Kläger neben den Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte, dem Frankfurter Flughafen, auch Fahrtkosten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Berechnung der Fortbildungskosten setzte er für die 37 Fahrten 0,52 DM für jeden Kilometer an.

Die Fortbildungsveranstaltungen fanden in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin des Klägers, der X AG (AG), auf dem Frankfurter Flughafen statt. Sie waren nicht dienstlich angeordnet, sondern wurden vom Kläger freiwillig während seiner Freizeit durchgeführt; sie umfassten Übungen in der englischen Sprache, Auffrischung der Kenntnisse über Schlechtwetteranflüge und über den Transport von gefährlichen Gütern in Flugzeugen.