BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 31/02

BFH - Urteil vom 26.02.2003 (VI R 31/02) - DRsp Nr. 2003/7257

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 31/02

DRsp Nr. 2003/7257

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1993 als Flugzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für 1993 machte der Kläger neben den Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte, dem ... Flughafen, auch Fahrtkosten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Berechnung der Fortbildungskosten setzte er für die 22 Fahrten 0,52 DM für jeden Kilometer an.

Die Fortbildungsveranstaltungen fanden in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin des Klägers, der X-AG (AG), auf dem ... Flughafen statt. Sie waren nicht dienstlich angeordnet, sondern wurden vom Kläger freiwillig während seiner Freizeit durchgeführt; sie umfassten Übungen in der englischen Sprache, Auffrischung der Kenntnisse über Schlechtwetteranflüge und über den Transport von gefährlichen Gütern in Flugzeugen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und berücksichtigte bei der Ermittlung der Fahrtkosten nur den Pauschbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 0,65 DM pro Entfernungskilometer. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.