I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in dem Zeitraum vom Juli 1998 bis Dezember 1999 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) aus China eingeführte getrocknete Paprikastücke von etwa 9 x 9 mm Größe in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die Ware wurde in den Zollanmeldungen als "getrocknete Paprikaflocken" der Unterpos. 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet und unter Inanspruchnahme der für derartige Waren vorgesehenen Zollpräferenz zollfrei belassen.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die Paprikastücke weder gemahlen noch sonst zerkleinert und deshalb in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen gewesen seien. Das HZA forderte aus diesem Grund von der Klägerin Zoll nach.
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