Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Er besitzt den Behindertenausweis mit dem Merkmal "aG". Er benutzte im Streitjahr (1994) einen 1991 für 17589 DM angeschafften PKW. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger eine Absetzung für Abnutzung (AfA) dieses PKW's in Höhe von 4398 DM und im einzelnen belegte laufende Kosten in Höhe von 3714,64 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte hiervon jedoch in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 1995 nur 4368 DM an, wovon er noch die zumutbare Belastung abzog. Diesen Betrag hatte das FA auf der Grundlage des in den
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