BFH - Urteil vom 26.03.1997
III R 71/96
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1574
BFHE 183, 98
BStBl II 1997, 538
DB 1997, 1545
NJW 1997, 3120
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 26.03.1997 (III R 71/96) - DRsp Nr. 1997/5036

BFH, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen III R 71/96

DRsp Nr. 1997/5036

»Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von gut 8000 km p. a. ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigen könnte (Ergänzung des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Er besitzt den Behindertenausweis mit dem Merkmal "aG". Er benutzte im Streitjahr (1994) einen 1991 für 17589 DM angeschafften PKW. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger eine Absetzung für Abnutzung (AfA) dieses PKW's in Höhe von 4398 DM und im einzelnen belegte laufende Kosten in Höhe von 3714,64 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte hiervon jedoch in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 1995 nur 4368 DM an, wovon er noch die zumutbare Belastung abzog. Diesen Betrag hatte das FA auf der Grundlage des in den Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR) festgesetzten Kilometer-Pauschbetrages von 0,52 DM (Abschn. 100 Abs. 7 Sätze 8 bis 11) und einer seiner Ansicht nach nachgewiesenen Fahrleistung von 8 400 km im Streitjahr errechnet.