Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis Ende Mai 1991 als Bundesbeamtin in B tätig. Vom 1. Juni bis zum 30. November 1991 war sie an eine Landesbehörde in A abgeordnet, zum 1. Dezember 1991 wurde sie in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt. Für die Monate Juni bis Dezember 1991 erhielt die Klägerin neben ihren sonstigen Dienstbezügen entsprechend der Richtlinie des Bundesministers des Inneren (BMI) vom 17. April 1991 eine nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelte Aufwandsentschädigung von monatlich 1 700 DM (insgesamt 11 900 DM). Die genannte Richtlinie lautet u.a.:
"I. Besoldungsempfänger des Bundes
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