BFH - Urteil vom 26.03.2002
VI R 161/99

BFH - Urteil vom 26.03.2002 (VI R 161/99) - DRsp Nr. 2002/16213

BFH, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI R 161/99

DRsp Nr. 2002/16213

Gründe:

I. Der als Richter im hessischen Landesdienst tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war vom 1. September 1992 an mit 3/5 seines regelmäßigen Dienstes an das Kreisgericht T im Beitrittsgebiet abgeordnet. Gemäß der Richtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern zur Verwaltungshilfe in Thüringen vom 20. September 1990 I B 21 - P 1540 A - 38 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1990, S. 1986) bezog der Kläger ab diesem Zeitpunkt --steuerfrei-- eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 254 DM.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung in A und seiner Arbeitsstätte in T für die Zeit vom 1. September 1992 bis 30. November 1992 in Höhe von 2 145 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, sie seien durch die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten.