BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 10/85) - DRsp Nr. 1996/10464
BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 10/85
DRsp Nr. 1996/10464
»1. Wer bewußt, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verstreichen läßt, handelt nicht entschuldbar i. S. des § 152 Abs. 1AO (1977).2. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO (1977) genannten Ermessenskriterien sind grundsätzlich gleichwertig. Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch verspätete Abgabe der Steuererklärung ist keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.«