BFH - Urteil vom 26.04.1989
I R 152/84
Normen:
KStG (1968) § 7a;
Fundstellen:
AG 1990, 157
BFHE 157, 127
BStBl II 1989, 668
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 152/84) - DRsp Nr. 1996/10491

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 152/84

DRsp Nr. 1996/10491

»1. Die Rechtsfolge des § 7 a KStG (1968) setzt eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als selbständiges Tatbestandsmerkmal voraus. Das Merkmal kann nicht im Sinne einer Leerformel interpretiert werden. 2. Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen.«

Normenkette:

KStG (1968) § 7a;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1972 zum 1. Januar 1973 errichtet wurde. Das Stammkapital betrug 20.000 DM. Die Geschäftsanteile wurden ursprünglich von B, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern übernommen. B wurde zum Geschäftsführer berufen. Er war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.

Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1972 gründeten die o.g. Gesellschafter die B-KG. B wurde Komplementär. Die übrigen Gesellschafter wurden Kommanditisten. Die B-KG führte das Unternehmen fort, das B zuvor als Einzelunternehmen betrieben und in die B-KG eingebracht hatte.