BFH - Urteil vom 26.04.1989
I R 209/85
Normen:
AO (1977) § 55 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 50
BFHE 157, 132
BStBl II 1989, 670
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 209/85) - DRsp Nr. 1996/10492

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 209/85

DRsp Nr. 1996/10492

»1. Ist die Tätigkeit einer Körperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 AO (1977). 2. Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschließlich durch Darlehen ihrer Gründungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital satzungsgemäß tilgen und verzinsen muß.«

Normenkette:

AO (1977) § 55 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Seine Entstehung und seine Aufgaben gehen zurück auf das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherungsingenieure und andere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - ASiG - (BGBl I, 1885). Nach diesem Gesetz sollte die gesundheitliche Betreuung der Arbeitnehmer und die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert werden.

Nach § 19 ASiG kann der Arbeitgeber an Stelle eines im Betrieb eingestellten Betriebsarztes auch einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten mit der Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben beauftragen. Für diesen überbetrieblichen Dienst schreibt das ASiG keine bestimmte Organisationsform vor. Die Mitgliederversammlung des A-Verbandes beschloß im Mai 1974 die Einrichtung eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes. Ein Teil der Mitglieder gründete 1976 den klagenden Verein.