BFH - Urteil vom 26.04.1989
I R 86/88
Normen:
AO § 91 Abs. 1 ; VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 19
BStBl II 1989, 695
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 86/88) - DRsp Nr. 1996/10466

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 86/88

DRsp Nr. 1996/10466

»Die in einem Einzelfall gewonnene Überzeugung des FG, das beim FA praktizierte Postabsendeverfahren biete für sich genommen keine Gewähr dafür, daß das Datum der tatsächlichen Aufgabe eines Bescheides zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten stets übereinstimme, wenn es an jeder Kontrolle dieses Verfahrens fehlt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 ; VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im 2. Rechtszug.

Unter dem 20. April 1976 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1970 bis 1972, denen die Ergebnisse einer in den Jahren 1974 und 1975 durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde lagen. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 11. Juni 1976 Einspruch ein. Mit dem Einspruch trug sie vor, der Sammelbescheid sei bei ihr erst am 2. Juni 1976 eingegangen. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei.