I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach seinem Abitur und Wehrdienst sowie einer kurzfristigen Bodentätigkeit am Flughafen X eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 2000 Aufwendungen von ... DM. Einnahmen erzielte er nicht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 2000 ab, weil kein Steuerbescheid mit einem ausgewiesenen Verlust existiere. Der Erlass eines Einkommensteuerbescheides sei nicht mehr möglich. Eine Veranlagung nach § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setze voraus, dass positive Einnahmen erzielt würden. Außerdem müsse eine Veranlagung beantragt werden, die Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei aber am 5. September 2003 bei Einreichen der Einkommensteuererklärung bereits abgelaufen gewesen. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG könne und dürfe dann auch keine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages mehr ergehen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei bereits abgelaufen gewesen (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 946).
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