BFH - Urteil vom 26.05.1994
IV R 101/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1764
BFHE 174, 532
BStBl II 1994, 751
DStZ 1994, 661
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.05.1994 (IV R 101/93) - DRsp Nr. 1995/1107

BFH, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IV R 101/93

DRsp Nr. 1995/1107

»Wird der von einem Zahnarzt angeschaffte Zahngoldvorrat nicht innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Jahren verbraucht, kann dies ein Indiz dafür sein, daß er zur privaten Vermögensbildung angeschafft worden ist. Dieser Schluß ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er bei Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb des genannten Zeitraums gerechnet hatte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 137-138/89, BFHE 162, 34, BStBl II 1991, 13).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1981 und 1982) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit 1979 eine freiberufliche Zahnarztpraxis, der seit 1983/84 ein Zahnlabor angegliedert ist. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).