BFH - Urteil vom 26.05.1994
IV R 34/92
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 105
BStBl II 1994, 891
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.05.1994 (IV R 34/92) - DRsp Nr. 1995/1108

BFH, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IV R 34/92

DRsp Nr. 1995/1108

»Bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft geht die Befugnis und Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft über. Ungeachtet der Einbringung zu Teilwerten oder Buchwerten bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei der Gesellschaft ausschließlich nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG; einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es daher nicht.«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;

Gründe: