BFH - Urteil vom 26.05.1994
IV R 51/93
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 3, § 163 ; EStG § 55 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1848
BFHE 174, 482
DStZ 1994, 699
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 26.05.1994 (IV R 51/93) - DRsp Nr. 1995/1109

BFH, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IV R 51/93

DRsp Nr. 1995/1109

»Versäumt ein Land- und Forstwirt es, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlußfrist die Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu beantragen, und ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich, kann er aus Billigkeitsgründen nicht so gestellt werden, als hätte das FA den höheren Teilwert festgestellt.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 3, § 163 ; EStG § 55 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. sowie der verstorbene Vater der Kläger und Revisionsbeklagten zu 3. (Kläger) waren in Erbengemeinschaft Eigentümer von mehreren zusammenhängenden Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 3,1889 ha.