I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von einer deutschen GmbH ausgeschüttete Dividenden nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Russland) einer Quellenbesteuerung von 5 v.H. oder von 15 v.H. unterliegen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine russische Kapitalgesellschaft, war in den Streitjahren (1996 bis 1998) an der deutschen R-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der R-GmbH belief sich auf 150 000 DM, der Anteil der Klägerin hieran auf 70 005 DM.
Die R-GmbH schüttete in den Jahren 1997 bis 1999 für die Streitjahre ... DM (1996), ... DM (1997) und ... DM (1998) an die Klägerin aus. Sie behielt von den Ausschüttungen jeweils Kapitalertragsteuer ein und führte die Abzugsbeträge an das zuständige Finanzamt ab.
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