BFH - Urteil vom 26.06.2003
III R 36/01
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2670
BFH/NV 2004, 114
BFHE 203, 295
DB 2003, 2630
DStR 2003, 2108
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4686/00

BFH - Urteil vom 26.06.2003 (III R 36/01) - DRsp Nr. 2003/14729

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III R 36/01

DRsp Nr. 2003/14729

»Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Am 9. September 1997 wurden in der Mietwohnung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) infolge eines durch Blitzschlag verursachten Wasserrohrbruchs zahlreiche Hausratsgegenstände sowie einige Kleidungsstücke beschädigt. Die Klägerin musste die Kosten für die Wiederbeschaffung mangels Hausratversicherung selbst tragen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug der mit der Einkommensteuererklärung für 1997 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ca. 30 000 DM wegen fehlender Nachweise ab. Im Einspruchsverfahren belegte die Klägerin Kosten in Höhe von 34 205,20 DM. Das FA wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, weil die Klägerin es unterlassen habe, eine Hausratversicherung abzuschließen.