I. Am 9. September 1997 wurden in der Mietwohnung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) infolge eines durch Blitzschlag verursachten Wasserrohrbruchs zahlreiche Hausratsgegenstände sowie einige Kleidungsstücke beschädigt. Die Klägerin musste die Kosten für die Wiederbeschaffung mangels Hausratversicherung selbst tragen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug der mit der Einkommensteuererklärung für 1997 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ca. 30 000 DM wegen fehlender Nachweise ab. Im Einspruchsverfahren belegte die Klägerin Kosten in Höhe von 34 205,20 DM. Das FA wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, weil die Klägerin es unterlassen habe, eine Hausratversicherung abzuschließen.
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