BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 67/01

BFH - Urteil vom 26.06.2003 (VI R 67/01) - DRsp Nr. 2003/13165

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 67/01

DRsp Nr. 2003/13165

Gründe:

Der 1969 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte eine zweijährige Lehre zum Bankkaufmann und studierte anschließend Jura. Nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Streitjahr 1997 bewarb er sich um eine Referendarstelle in D. Anfang Oktober 1998 wurde er dort als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen. In der Zwischenzeit hatte er ab Oktober 1997 für 12 Monate an der Rechtsfakultät einer Universität in Großbritannien mit dem Ziel studiert, den akademischen Grad "Master of Law" zu erlangen. Ende August 1998 schloss der Kläger das Studium in Großbritannien erfolgreich ab.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger Kosten für das Jurastudium in Höhe von 1 800 DM als Sonderausgaben und darüber hinaus Aufwendungen für das Studium in Großbritannien in Höhe von 5 087 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese mit dem Höchstbetrag von 2 400 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.