BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 70/99
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3108/98

BFH - Urteil vom 26.06.2003 (VI R 70/99) - DRsp Nr. 2003/14723

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 70/99

DRsp Nr. 2003/14723

Gründe:

Der 1974 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1997 als Bankkaufmann bei einer Bank nichtselbständig tätig. Ab dem Wintersemester 1996/1997 nahm er ein berufsbegleitendes Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Bankwirtschaft auf. Dieser Studiengang wurde an der "Hochschule für Berufstätige" der staatlich anerkannten Fachhochschule der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH (AKAD) als berufsbegleitendes Fernstudium mit Präsenzveranstaltungen angeboten. Nach einer Bescheinigung der Bank entstand der Studiengang aus einer Kooperation zwischen der AKAD und der Akademie deutscher Genossenschaften e.V. und richtet sich an Mitarbeiter der genossenschaftlichen Unternehmensgruppe. Neben den allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen umfasse das Studium auch bankwirtschaftliche Vertiefungsfächer und sei mit der genossenschaftlichen Berufsentwicklungsplanung verzahnt. Eine finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Studiengebühren gewähre sie --die Bank-- nicht. Für die Besuche der Präsenzveranstaltungen und Prüfungen sei der Kläger aber freigestellt.