A. An der K-GbR (Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. --Klägerin zu 1.--), die als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig ist, waren bis zum 4. November 1989 Herr K. (Kläger und Revisionskläger zu 2. --Kläger zu 2.--) sowie Frau S. (Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. --Klägerin zu 3.--) zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Mit Wirkung zum 5. November 1989 veräußerten beide Gesellschafter jeweils Anteile im Umfang von 48 v.H. an die K-GmbH; zugleich veräußerte K. weitere 2 v.H. der Anteilsrechte an seine Ehefrau und schied damit aus der K-GbR aus (Abtretungsvertrag vom 4. November 1989). Die Beteiligungen an der GmbH wurden von Herrn K. und Frau S. sowie ihren Ehegatten zu jeweils 25 v.H. gehalten.
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