BFH - Urteil vom 26.07.2006
X R 41/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 21
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 519/00

BFH - Urteil vom 26.07.2006 (X R 41/04) - DRsp Nr. 2006/28486

BFH, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen X R 41/04

DRsp Nr. 2006/28486

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer unter der Fa. "X-Immobilien" als Baubetreuer sowie als Makler und Verwalter von Mietwohnungen gewerblich tätig. Ausweislich eines Firmenstempels wurde die Geschäftstätigkeit der Fa. auch mit "Immobilien und Bauträger" angegeben. Seinen gewerblichen Gewinn ermittelte der Kläger im Wege der Einnahmeüberschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Ende des Jahres 1993 hatte der Kläger im Wege der Abtretung einen Restitutionsanspruch an dem mit einem sanierungsbedürftigen vermieteten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück F-Straße in S zum Preis von 110 000 DM erworben. Der Bescheid der Stadt S betreffend die Übertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG) bei gleichzeitiger Festsetzung eines Ablösebetrages datiert vom 28. Dezember 1993.

Ab Februar 1996 zogen die Mieter aus ihren Wohnungen aus. Der Kläger zahlte ihnen zum Zwecke der "Entmietung" Umzugskosten. Am 11. März 1996 schloss der Kläger eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab. Ab März/April 1996 fanden in dem Gebäude Bau- und Sanierungsarbeiten statt. Am 27. März 1996 bot der Kläger das Objekt F-Straße u.a. über die Immobilienfirma Z zum Verkauf an und äußerte hierbei Preisvorstellungen in Höhe von 520 000 DM.