BFH - Urteil vom 26.08.1986
IX R 6/81
Normen:
EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 S. 2 lit. a; EStG (1986) § 10 Abs. 6 Nr. 2 S. 2 lit. e bb.;
Fundstellen:
BFHE 148, 240
BStBl II 1987, 164
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.08.1986 (IX R 6/81) - DRsp Nr. 1996/12378

BFH, Urteil vom 26.08.1986 - Aktenzeichen IX R 6/81

DRsp Nr. 1996/12378

»1. Ein Steuerpflichtiger verfügt vorzeitig und steuerschädlich über seine Bausparsumme, wenn er sich diese vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß auszahlen läßt, um sie zum Wohnungsbau im Ausland zu verwenden. 2. Steht bereits bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fest, daß eine Nachversteuerung nach § 31 Abs. 1 EStDV durchzuführen ist, so ist schon bei der Veranlagung der Abzug der geltend gemachten Bausparbeiträge als Sonderausgaben zu versagen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 S. 2 lit. a; EStG (1986) § 10 Abs. 6 Nr. 2 S. 2 lit. e bb.;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit seiner Ehefrau im Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.