BFH - Urteil vom 26.08.1994
III R 76/92
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 758
BFHE 176, 89
BStBl II 1995, 71
DB 1995, 303
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.08.1994 (III R 76/92) - DRsp Nr. 1995/1032

BFH, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen III R 76/92

DRsp Nr. 1995/1032

»Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Autohaus. Im Streitjahr 1982 erwarb sie ein Grundstück, auf dem sie ein Betriebsgebäude mit Verwaltungsräumen, eine Ausstellungshalle und eine Waschhalle errichtete. Das Grundstück wies eine starke Hanglage auf und war zum Teil mit Bäumen, Sträuchern und Buschwerk bewachsen. Die Klägerin konnte deshalb ihr Bauvorhaben erst nach Vorarbeiten durchführen, für die folgende Aufwendungen entstanden:

Freimachen des Baugeländes von Hecken, Buschwerk und Bäumen 27 002 DM

Hangabtragung, Aushub und Abtransport von unbrauchbarem Boden 38 198 DM

Lieferung und Einbau von nichtbindigem Boden 118 743 DM 183 943 DM.