Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Autohaus. Im Streitjahr 1982 erwarb sie ein Grundstück, auf dem sie ein Betriebsgebäude mit Verwaltungsräumen, eine Ausstellungshalle und eine Waschhalle errichtete. Das Grundstück wies eine starke Hanglage auf und war zum Teil mit Bäumen, Sträuchern und Buschwerk bewachsen. Die Klägerin konnte deshalb ihr Bauvorhaben erst nach Vorarbeiten durchführen, für die folgende Aufwendungen entstanden:
Freimachen des Baugeländes von Hecken, Buschwerk und Bäumen 27 002 DM
Hangabtragung, Aushub und Abtransport von unbrauchbarem Boden 38 198 DM
Lieferung und Einbau von nichtbindigem Boden 118 743 DM 183 943 DM.
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