BFH - Urteil vom 26.08.1997
VII R 82/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1008

BFH - Urteil vom 26.08.1997 (VII R 82/96) - DRsp Nr. 1998/9240

BFH, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VII R 82/96

DRsp Nr. 1998/9240

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ im Juni 1992 als Hauptverpflichtete glasierte Fliesen bei einem italienischen Zollamt auf Versandschein T 2 zum gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Deutschland abfertigen. Die Fliesen wurden von der Spedition B von Italien zu der in Deutschland ansässigen X-KG (KG) befördert. Auf eine Suchanzeige des italienischen Zollamts stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) fest, daß die Fliesen ohne vorherige Gestellung bei einer Bestimmungszollstelle an die KG ausgeliefert worden sind. Daraufhin nahm das HZA mit Steuerbescheid vom Dezember 1993 die Spedition B als Bevollmächtigte der KG auf Zahlung von ... DM Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch. Wie sich später anläßlich einer Vollstreckungsmaßnahme herausstellte, hat die KG diesen Betrag auf eine Speditionsrechnung vom ... Dezember 1993 an die Spedition B überwiesen. Nachdem ein Antrag der Spedition B auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden war, nahm das HZA mit Steuerbescheid vom ... 1995 die Klägerin als Hauptverpflichtete auf Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... DM in Anspruch. Der gegen den Steuerbescheid gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.