BFH - Urteil vom 26.09.2006
X R 7/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 34
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7342/03

BFH - Urteil vom 26.09.2006 (X R 7/05) - DRsp Nr. 2006/28485

BFH, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen X R 7/05

DRsp Nr. 2006/28485

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger hatte bis zum Ende des Jahres 1999 als Arbeitnehmer der ... Z-GmbH sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999 aufgelöst worden war, war der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig, ohne daraus im Streitjahr Einnahmen zu erzielen. Im Januar 2000 erhielt er von seiner früheren Arbeitgeberin eine in dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung in Höhe von ... DM ausgezahlt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Die von den Klägern im Streitjahr als Vorsorgeaufwendungen geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lediglich in Höhe von 7 830 DM als Sonderausgaben. Dabei kürzte es den Vorwegabzug der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG; hier in der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung --a.F.--) in voller Höhe. Den gegen die Steuerfestsetzung eingelegten Einspruch wies es zurück.