BFH - Urteil vom 26.11.1986
I R 78/81
Normen:
AStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 37
BStBl II 1987, 363
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.11.1986 (I R 78/81) - DRsp Nr. 1996/12464

BFH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen I R 78/81

DRsp Nr. 1996/12464

»1. Bei der gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1. Hs. 2 AStG durchzuführenden Vergleichsrechnungen sind unter den von dem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern sowohl die deutschen als auch die ausländischen Steuern zu verstehen. 2. Bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuer, die im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht angefallen wäre, ist bei der gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 AStG durchzuführenden Vergleichsrechnung die Vorschrift des § 34 c EStG betreffend die Anrechnung ausländischer Steuern zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1910 geborene verwitwete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die deutsche Staatsangehörige ist, verzog im Jahre 1970 aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nach X im Fürstentum Liechtenstein, wodurch ihre bis dahin ununterbrochen bestehende unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete. Nach schriftlichen Bestätigungen der Fürstlich Liechtensteinischen Steuerverwaltung Vaduz vom

... 1976 wurde sie dort im Streitjahr auf der Grundlage eines von ihr angegebenen Gesamteinkommens von 140.000 DM zu einer Pauschalsteuer von 20.000 sFr, das entspricht 16.984 DM nach dem Umrechnungskurs am 31. Dezember 1972, herangezogen. Nach der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vorgelegten Einkommensteuererklärung erzielte die Klägerin im Streitjahr folgende Einkünfte:

DM