BFH - Urteil vom 26.11.1987
IV R 171/85
Normen:
EStG (1981) § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 152, 95
BStBl II 1988, 490
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.11.1987 (IV R 171/85) - DRsp Nr. 1996/12847

BFH, Urteil vom 26.11.1987 - Aktenzeichen IV R 171/85

DRsp Nr. 1996/12847

»1. Die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht führt grundsätzlich nicht zur Entnahme des Grundstücks. 2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben i. S. von § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit. b EStG (1981) liegt hinsichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens vor, wenn dieser zum Zwecke der Abfindung auf den weichenden Erben u n d (auch) auf den Ehegatten des weichenden Erben übertragen wird.«

Normenkette:

EStG (1981) § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit. b;

Gründe:

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Eigentümer eines Hofes. Er räumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein Erbbaurecht an einem Flurstück des Hoferben ein. Geplant war, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, für das die Tochter sowie deren damaliger Verlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gestellt hatten. Die Tochter heiratete 1980; sie vereinbarte mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Dezember 1980 übergab der Vater des Klägers mit notariellem Vertrag den Hof an den Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge.