I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Eigentümer eines Hofes. Er räumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein Erbbaurecht an einem Flurstück des Hoferben ein. Geplant war, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, für das die Tochter sowie deren damaliger Verlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gestellt hatten. Die Tochter heiratete 1980; sie vereinbarte mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Dezember 1980 übergab der Vater des Klägers mit notariellem Vertrag den Hof an den Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge.
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