BFH - Urteil vom 27.01.1993
IX R 146/90
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 2, 7, § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1649
BFHE 171, 42
BFHE 171, 43
BStBl II 1993, 702
DStZ 1993, 603
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.01.1993 (IX R 146/90) - DRsp Nr. 1996/9713

BFH, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen IX R 146/90

DRsp Nr. 1996/9713

» Wird eine Eigentumswohnung mit einer kleineren Wohnfläche als vereinbart errichtet, so stellt dies einen Baumangel vor Fertigstellung eines Gebäudes dar, der auch dann keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung rechtfertigt, wenn er erst nach der Fertigstellung des Gebäudes entdeckt worden ist (Anschluß an die Senatsentscheidung vom 31. März 1992 lX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl ll 1992, 805).«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 2, 7, § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute.

Sie wurden im Streitjahr (1984) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Kläger errichteten 1982 bis 1984 im Rahmen von Bauherrenmodellen mehrere Eigentumswohnungen. Sie erzielen aus deren Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.