BFH - Urteil vom 27.01.1994
IV R 101/92
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1416
BB 1994, 1615
BFHE 174, 224
BStBl II 1994, 638
DStZ 1994, 536
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.01.1994 (IV R 101/92) - DRsp Nr. 1995/1177

BFH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen IV R 101/92

DRsp Nr. 1995/1177

»1. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten im Rahmen einer Überschußeinkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden sind, können innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nur mit einem Betrag von 0 DM Wert in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. 2. Werden sie nach Ablauf von drei Jahren nach der Anschaffung in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind sie ohne Rücksicht auf die frühere Absetzung mit dem Teilwert zu bewerten.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wird, war im Streitjahr - wie in den Jahren zuvor - nichtselbstständig als Steuerfachgehilfe tätig. Im Jahre 1988 erzielte er außerdem Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich einer Vermögensverwaltung. Bei Betriebseröffnung wählte er die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und legte neben anderen Wirtschaftsgütern einen Schreibtisch, zwei Stühle, ein Regal, ein Sideboard und verschiedene Bilder in sein Betriebsvermögen ein. Den Teilwert hatte der Kläger ausgehend von einer zehnjährigen Nutzungsdauer wie folgt berechnet: