Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wird, war im Streitjahr - wie in den Jahren zuvor - nichtselbstständig als Steuerfachgehilfe tätig. Im Jahre 1988 erzielte er außerdem Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich einer Vermögensverwaltung. Bei Betriebseröffnung wählte er die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und legte neben anderen Wirtschaftsgütern einen Schreibtisch, zwei Stühle, ein Regal, ein Sideboard und verschiedene Bilder in sein Betriebsvermögen ein. Den Teilwert hatte der Kläger ausgehend von einer zehnjährigen Nutzungsdauer wie folgt berechnet:
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