BFH - Urteil vom 27.01.1994
IV R 26/93
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 543
BStBl II 1994, 462
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.01.1994 (IV R 26/93) - DRsp Nr. 1996/10050

BFH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen IV R 26/93

DRsp Nr. 1996/10050

»Zur stillschweigenden Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten genügt es nicht, daß dem einen Ehegatten die Hofstelle oder ein Anteil daran übertragen wird, die landwirtschaftlich genutzten Flächen aber im Eigentum des anderen Ehegatten verbleiben.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerund Revisionskläger(Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1984 bis 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist als Versicherungsangestellte nicht selbständig tätig. Als selbständiger Landwirt bewirtschaftet der Kläger einen 38,28 ha großen Hof, davon 4,95 ha in seinem Eigentum stehende, im übrigen zugepachtete Flächen. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich. Die mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaute Hofstelle samt Hausgarten von 996 qm stand ebenfalls im Alleineigentum des Klägers, bis er seiner Ehefrau, der Klägerin, mit notariel/em Vertrag vom 17. Dezember 1984 im Wege der Schenkung einen Miteigentumsanteil zur ideellen Hälfte übertrug. Für die Streitjahre ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaß erklärungsgemäß in voller Höhe dem Kläger zugerechnet wurden.