BFH - Urteil vom 27.01.1994
IV R 93/91
Normen:
AO 1977 § 124 Abs. 2, § 196 ; AO § 91 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

BFH - Urteil vom 27.01.1994 (IV R 93/91) - DRsp Nr. 2001/7394

BFH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen IV R 93/91

DRsp Nr. 2001/7394

»Eine Prüfungsanordnung darf nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung einer KG an diese gerichtet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82). Eine vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der KG erlassene Prüfungsanordnung darf deshalb auch nach diesem Zeitpunkt vollzogen werden.«

Normenkette:

AO 1977 § 124 Abs. 2, § 196 ; AO § 91 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren - ebenso wie zahlreiche weitere natürliche Personen sowie mehrere Kapital- und Personenhandelsgesellschaften - Kommanditisten einer KG. Persönlich haftende Gesellschafterin war eine GmbH. Die KG wurde 1973 aufgelöst und ihre Firma nach Abschluss der Liquidation am 15. Januar 1976 im Handelsregister gelöscht. Die GmbH, der durch den Gesellschaftsvertrag die Liquidation der KG übertragen war, wurde nach Ablehnung eines Konkursantrags mangels Masse am 22. Juli 1978 im Handelsregister gelöscht. Mit Verfügung vom 6. Juni 1973 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der KG für den Zeitraum 1969 bis 1971 eine steuerliche Betriebsprüfung an, die sich u.a. auf die Gewinnfeststellungen erstreckte. Die - ohne weitere Zusätze - an die KG adressierte Prüfungsanordnung wurde am 6. Juni 1973 zur Post gegeben.