BFH - Urteil vom 27.01.1994 (V R 31/91) - DRsp Nr. 1996/10037
BFH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen V R 31/91
DRsp Nr. 1996/10037
»Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts (Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2AO 1977 auf die Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden. Die Bezeichnung der einzelnen Leistungsempfänger und der für sie abziehbare Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete Gesamtobjekt abgeleitet werden.«