BFH - Urteil vom 27.01.2004
VII R 55/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4965/94

BFH - Urteil vom 27.01.2004 (VII R 55/02) - DRsp Nr. 2004/4980

BFH, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VII R 55/02

DRsp Nr. 2004/4980

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein nach niederländischem Recht zugelassenes Steuerberatungsbüro in den Niederlanden; dort wohnt er auch. Er berät u.a. Steuerpflichtige, die in den Niederlanden wohnen, aber (auch) in Deutschland tätig sind und deshalb gegenüber den deutschen Finanzbehörden Steuererklärungen abzugeben haben. Für diese Personen erstellt der Kläger Überschussrechnungen oder Jahresabschlüsse und wirkt bei der Anfertigung der Steuererklärungen mit, welche jedoch von den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben und bei den deutschen Steuerbehörden selbst eingereicht werden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger 1993 in der Sache der Eheleute X, Y, Z und des A nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das FA die Verfügungen nach § 131 Abs. 1 AO 1977 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.