BFH - Urteil vom 27.01.2004
VII R 56/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5190/94

BFH - Urteil vom 27.01.2004 (VII R 56/02) - DRsp Nr. 2004/4981

BFH, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VII R 56/02

DRsp Nr. 2004/4981

Gründe:

I. Die in den Niederlanden wohnhaften Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie haben einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 1992 gestellt. Bei dessen Anfertigung hat ihnen der nach niederländischem Recht als Steuerberater zugelassene und in den Niederlanden ansässige Herr X geholfen. Dieser berät u.a. Steuerpflichtige, die in den Niederlanden wohnen, aber (auch) in Deutschland Steuererklärungen abzugeben haben. Er erstellt für diese Überschussrechnungen oder Jahresabschlüsse und wirkt bei der Anfertigung ihrer Steuererklärungen mit, die jedoch von ihnen eigenhändig unterschrieben und selbst bei den deutschen Steuerbehörden eingereicht werden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat X 1993 nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) als Bevollmächtigten der Kläger zurückgewiesen. Das FA hat den Klägern dazu mitgeteilt, alles, was X in ihrer Sache vorbringe, sei ohne steuerliche Wirkung. Das FA bitte, X im eigenen wohlverstandenen Interesse nicht mehr zu beschäftigen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klage sei zulässig und begründet. X sei weder Bevollmächtigter noch Beistand der Kläger i.S. des § 80 Abs. 4 bzw. 5 AO 1977.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.