Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Als Landwirt hat der Kläger zum 1. Januar 1989 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 45 ha verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Den Gewinn aus dem verpachteten Betrieb ermittelte der Kläger, wie bis zur Verpachtung, durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Zuge der Verpachtung wurde das lebende Inventar, bestehend aus 25 Kühen, 8 Rindern und 32 Kälbern, veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 70159,74 DM stellte der Kläger zu 80 v.H. in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Rücklage in Höhe von 56127,79 DM nicht an.
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