BFH - Urteil vom 27.02.1997
IV R 62/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1087
BB 1997, 1132
DB 1997, 1750
DStR 1997, 774
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 974),

BFH - Urteil vom 27.02.1997 (IV R 62/96) - DRsp Nr. 1997/4310

BFH, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen IV R 62/96

DRsp Nr. 1997/4310

»Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet, so ist der Gewinn aus der gleichzeitigen Veräußerung des lebenden Inventars nach § 6b EStG begünstigt; die Betriebsverpachtung ist Betriebsumstellung i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Als Landwirt hat der Kläger zum 1. Januar 1989 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 45 ha verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Den Gewinn aus dem verpachteten Betrieb ermittelte der Kläger, wie bis zur Verpachtung, durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Zuge der Verpachtung wurde das lebende Inventar, bestehend aus 25 Kühen, 8 Rindern und 32 Kälbern, veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 70159,74 DM stellte der Kläger zu 80 v.H. in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Rücklage in Höhe von 56127,79 DM nicht an.