I. Der 1989 verstorbene Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit dem 1. Januar 1969 bei der Fa. B als Buchhalter angestellt. Er erlitt 1978 einen Herzinfarkt und war bis zum 30. November 1978 krank. Am 16. Dezember 1982 erlitt E einen zweiten Herzinfarkt. Nach einer weiteren Erkrankung meldete sich E am 2. Mai 1984 wieder zur Arbeitsaufnahme. B hingegen hielt E weiterhin für arbeitsunfähig, verwehrte ihm die Arbeitsaufnahme und verweigerte jegliche Lohnzahlung. Vor dem Landesarbeitsgericht einigten sich E und B am 13. Februar 1986 durch Vergleich, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1987 aufgelöst wird. E wurde bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.
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