BFH - Urteil vom 27.04.1994
XI R 41/93
Normen:
EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1490
BB 1994, 1550
BFHE 174, 352
BStBl II 1994, 653
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.04.1994 (XI R 41/93) - DRsp Nr. 1995/1135

BFH, Urteil vom 27.04.1994 - Aktenzeichen XI R 41/93

DRsp Nr. 1995/1135

»Zahlungen an einen von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer, die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sind keine Abfindungen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der 1989 verstorbene Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit dem 1. Januar 1969 bei der Fa. B als Buchhalter angestellt. Er erlitt 1978 einen Herzinfarkt und war bis zum 30. November 1978 krank. Am 16. Dezember 1982 erlitt E einen zweiten Herzinfarkt. Nach einer weiteren Erkrankung meldete sich E am 2. Mai 1984 wieder zur Arbeitsaufnahme. B hingegen hielt E weiterhin für arbeitsunfähig, verwehrte ihm die Arbeitsaufnahme und verweigerte jegliche Lohnzahlung. Vor dem Landesarbeitsgericht einigten sich E und B am 13. Februar 1986 durch Vergleich, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1987 aufgelöst wird. E wurde bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.