BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 153/00

BFH - Urteil vom 27.05.2003 (VI R 153/00) - DRsp Nr. 2003/12223

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 153/00

DRsp Nr. 2003/12223

Gründe:

Der 1971 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1997 als kaufmännischer Angestellter nichtselbständig tätig. Ferner betrieb er einen Einzelhandel. Im August 1998 wurde er von einer Fluggesellschaft angestellt und als Co-Pilot auf einer Boeing 737 eingesetzt. In dem vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ausgestellten Luftfahrerschein für Verkehrsluftfahrzeugführer (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) waren eine Musterberechtigung (Type Rating) als verantwortlicher Flugzeugführer einmotoriger kolbengetriebener Landflugzeuge bis 2 000 kg Höchstmasse sowie eine Musterberechtigung als zweiter Flugzeugführer Boeing 737 eingetragen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von 29 400 DM Aufwendungen für den Erwerb der Musterberechtigung Boeing 737 in Höhe von 50 336 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.