BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 28/01

BFH - Urteil vom 27.05.2003 (VI R 28/01) - DRsp Nr. 2003/12224

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 28/01

DRsp Nr. 2003/12224

Gründe:

Der 1964 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach dem Hauptschulabschluss und einer Berufsausbildung zum Werkzeugschlosser bis September 1987 als Maschinenschlosser tätig. Er besuchte die Berufsaufbauschule und anschließend bis Juli 1991 die Fachhochschule für Maschinenbau und Fahrzeugtechnik. Während der Studienzeit erwarb er die Privatpilotenlizenz (PPL) und das allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis in englischer Sprache (AZF). Im April 1991 schloss der Kläger einen Schulungsvertrag ab zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung (Langstreckenflugberechtigung/LR). Die Schulung, die am 1. Juli 1991 begann und ca. 12,5 Monate dauern sollte, wurde an einer Verkehrsfliegerschule durchgeführt. Die Kosten der Schulung einschließlich Lebenshaltungskosten wurden auf 124 950 DM festgesetzt. Zur Finanzierung der Kosten nahm der Kläger Bankdarlehen auf. Vor Beendigung der ATPL-Schulung schloss der Kläger mit der Fluggesellschaft A jeweils im Juni 1992 einen Schulungsvertrag "für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer im Sinne des § 14 (7) (CCC)" und einen Arbeitsvertrag ab. Ab dem 4. November 1992 war der Kläger bei dieser Gesellschaft als Co-Pilot tätig. Seit 1996 ist er bei der Fluggesellschaft B als Co-Pilot angestellt.