BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 58/02

BFH - Urteil vom 27.05.2003 (VI R 58/02) - DRsp Nr. 2003/12226

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 58/02

DRsp Nr. 2003/12226

Gründe:

Der 1971 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1993 Inhaber der Privatpilotenlizenz (PPL) und des allgemein gültigen Flugfunksprechzeugnisses (AZF). In der Folgezeit wurde er an der Verkehrsfliegerschule der Fluggesellschaft A zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Nachdem er den Verkehrsflugzeugführerschein (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) sowie eine Musterberechtigung (Type Rating) erworben hatte, wurde er ab August 1996 von dieser Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Vor der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer hatte er keine andere Berufsausbildung abgeschlossen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von 34 048 DM Aufwendungen für eine Lizenzversicherung in Höhe von 2 005 DM, Kosten für fliegerärztliche Untersuchung in Höhe von 350 DM sowie Kosten für Flugstunden und CCC ("Leistung nach Phase III") in Höhe von 32 634 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 2 400 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.