BFH - Urteil vom 27.06.1994
VII R 110/93
Normen:
AO (1977) § 119, § 125, § 130 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 19, Art. 41 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 164a; StBerO § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 ; VwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 181
BStBl II 1995, 341
Vorinstanzen:
BezirksG Erfurt,

BFH - Urteil vom 27.06.1994 (VII R 110/93) - DRsp Nr. 1995/1082

BFH, Urteil vom 27.06.1994 - Aktenzeichen VII R 110/93

DRsp Nr. 1995/1082

»1. Eine Verfügung, mit der die vorläufige Bestellung zum Steuerberater aufgehoben wird, kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn sie mit der Nichtigkeit der Bestellung begründet und hilfsweise darauf gestützt wird, daß die Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG zurückzunehmen ist. 2. Der Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG steht weder Art. 19 Einigungsvertrag noch das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot für Gesetze entgegen. 3. Zur Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG ist es nicht erforderlich, daß der Betroffene die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung zum Steuerberater kannte oder kennen mußte. 4. Sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG gegeben, ist die Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum Steuerberater zwingend. 5. Die Bestellung zum Steuerberater nach der StBerO ist unwirksam, falls sie nicht durch Aushändigung einer Urkunde vorgenommen worden ist. 6. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 StBerO genannten Tätigkeitsmerkmale "verantwortlich und leitend" brauchen nicht kumulativ erfüllt zu sein. 7. Zur Frage der Nichtigkeit einer vorläufigen Bestellung zum Steuerberater.«

Normenkette:

AO (1977) § 119, § 125, § 130 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 19, Art. 41 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 164a; StBerO § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 ; VwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 2 ;