BFH - Urteil vom 27.07.1994
X R 141/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1995, 493
BFHE 175, 124
BStBl II 1995, 111
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 27.07.1994 (X R 141/93) - DRsp Nr. 1995/1056

BFH, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen X R 141/93

DRsp Nr. 1995/1056

»Der vom Erwerber eines Erbbaurechts als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens i.S. von § 10e Abs. 1 EStG. Der Betrag ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und - soweit er auf die Zeit vor Bezug der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfällt - als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 20. Februar 1989 von dem Grundstückseigentümer das Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück. Das Erbbaurecht sollte mit der Eintragung in das Grundbuch "beginnen" und wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 2063 bestellt. Das Grundstück galt mit dem Tag der Fälligkeit des Entgelts am 13. März 1989 als übergeben. Für die Zeit der Übergabe des Grundstücks bis zum Beginn des Erbbaurechts waren die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages sinngemäß anzuwenden.

Das Entgelt für die Dauer der Laufzeit betrug 75 v.H. des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (187,50 DM x 619 qm = 116062,50 DM). Für den Fall, daß sich bei der amtlichen Vermessung eine größere oder geringere Grundstücksfläche ergab, sollte sich auch das Entgelt ändern.