BFH - Urteil vom 27.08.2002
VI R 63/97
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 243
BStBl II 2002, 881
DB 2002, 2416
NJW 2003, 310
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4915/96

BFH - Urteil vom 27.08.2002 (VI R 63/97) - DRsp Nr. 2002/16223

BFH, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen VI R 63/97

DRsp Nr. 2002/16223

»Der Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die ein Krankenhaus betreibt, ihren Arbeitnehmern aus ihrer Apotheke nichtverschreibungspflichtige Medikamente und sonstige medizinische Artikel mit Rabatt überlassen hat. Der Prüfer sah die Differenz zwischen Abgabepreis und ortsüblichem Preis als geldwerten Vorteil an, der steuerpflichtig sei, weil der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht eingreife. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die diesbezüglichen Vorteile den jeweiligen Rabattfreibetrag nicht überstiegen und dass Waren der abgegebenen Art nicht überwiegend an Arbeitnehmer vertrieben wurden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ für den Zeitraum 1992 bis Juni 1995 dem Prüfer folgend einen Haftungsbescheid, mit dem er die auf die geldwerten Vorteile entfallende Lohnsteuer nacherhob.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1014 veröffentlichten Gründen statt und hob den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos auf.