BFH - Urteil vom 27.08.2008
I R 28/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 120/05

BFH - Urteil vom 27.08.2008 (I R 28/07) - DRsp Nr. 2008/21892

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I R 28/07

DRsp Nr. 2008/21892

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in der für das Jahr 1995 geltenden Fassung (AStG a.F.).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie hatte im Streitjahr (1995) mehrere Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Im Januar 1994 hatte sie in den Niederlanden die R-BV gegründet, eine niederländische Kapitalgesellschaft, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin war. Die R-BV sollte im Wesentlichen als Konzern-Finanzierungsgesellschaft fungieren; ihr autorisiertes Kapital belief sich auf 200 000 Gulden.

Die R-BV nahm im Februar 1994 eine Anleihe in Höhe von 250 Mio. DM auf und zeichnete entsprechende Schuldverschreibungen. Die Klägerin übernahm eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die ordnungsgemäße Bedienung der sich aus den Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten. Im April 1994 gewährte die R-BV der Klägerin ein Darlehen in Höhe des Anleihebetrags. Die Darlehensbedingungen waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) fremdüblich.