I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Truppenübungsplatzes im Beitrittsgebiet. Rund 1/3 davon nutzt die Bundesforstverwaltung forstwirtschaftlich.
Die Klägerin reichte im Jahr 2001 eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 1997 ein und vertrat dabei die Auffassung, dass alle zu dem Truppenübungsplatz gehörenden Flächen von der Grundsteuer befreit seien. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Ansicht nicht und setzte für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber der zuständigen Standortverwaltung auf den 1. Januar 1997 einen Grundsteuermessbetrag fest.
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